Verein

Kulturverein Hell’s Crew

Im September 2007 haben sich die Veranstallter von Hell Over-Vellach entschlossen einen Kulturverein zu gründen.

Vereinsstatuten:

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:

1.1. Der Verein führt den Namen „Kulturverein Hell’s Crew“.
1.2. Der Sitz des Vereines ist in Obervellach.
1.3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
1.4. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
1.5. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

2. Zweck des Vereins:

2.1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt eine Plattform für kreative Personen im Bereich von Rockmusik und Metal in all seinen Variationen zu schaffen um diese zu repräsentieren und fördern zu können.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und die Art der Aufbringung der Mittel:

3.1. Als ideelle Mittel dienen Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende, Erfahrungsaustausch von Künstlern, Herausgabe eines schriftlichen Vereinsorgans in Form einer eigenen Webseite und Bereitstellen einer Kommunikationsplattform im Internet, Durchführung musikalischer Veranstaltungen, Förderung von Nachwuchsbands, Förderung und Durchführung von Bandaustauschkonzerten und Durchführung von Konzerten mit Schwerpunkt Rock & Metal.
3.2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse und Eintritte aus Musikveranstaltungen und Konzerten, Spenden, Sponsoren, Vermächtnisse, Subventionen und sonstige unentgeltliche Zuwendungen an den Verein.

4. Arten der Mitgliedschaft:

4.1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
4.2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

5. Erwerb der Mitgliedschaft:

5.1. Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.
5.2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
5.4. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst durch Konstituierung des Vereins wirksam.

6. Beendigung der Mitgliedschaft:

6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
6.2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens vierzehn Tage vorher mitgeteilt werden.
6.3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung die ausständigen Mitgliedsbeiträge nicht innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat begleicht.
6.4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Das betroffene Mitglied hat das Recht innerhalb von vierzehn Tagen beim Vorstand Einspruch gegen seinen Ausschluss einzureichen und somit einen erneuten Entscheid zu bewirken. Dieser ist sodann endgültig.
6.5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs.4 genannten Gründen vom Vorstand beschlossen werden.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder:

7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
7.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

8. Vereinsorgane:

8.1. Organe des Vereines sind: die Generalsversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer, das Schiedsgericht

9. Die Generalversammlung:

9.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate nach Beginn des Kalenderjahres statt.
9.2. eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalsversammlung oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. Außerdem darf jedes ordentliche Mitglied beim Vorstand einen Antrag auf eine außerordentliche Generalversammlung einbringen. Der Vorstand entscheidet hierauf, ob die Generalversammlung stattfinden soll. Entscheidet der Vorstand gegen diese außerordentliche Generalsversammlung, so hat diese trotzdem zu erfolgen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag einbringen.
9.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
9.4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
9.5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.6. Bei einer Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
9.7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
9.8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Mitgliedszeit älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Betrifft dies mehrere Personen, entscheidet unter den Freiwilligen das Los.

10. Aufgabenkreis der Generalversammlung:

10.1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.1.a. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
10.1.b. Beschlussfassung über den Voranschlag;
10.1.c. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
10.1.d. Entlastung des Vorstandes;
10.1.e. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
10.1.f. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft;
10.1.g. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
10.1.h. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

11. Der Vorstand:

11.1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, nämlich dem Obmann/der Obfrau, dem Kassier/der Kassierin und dem Schriftführer/der Schriftführerin. Die oben genannten Mitglieder des Vorstands können sich wechselseitig vertreten. Darüber hinaus können Beiräte bestellt werden.
11.2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
11.3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
11.4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
11.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
11.7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser
verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Mitgliedszeit ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied.
11.8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
11.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
11.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

12. Aufgabenkreis des Vorstands:

12.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.1.a. Erstellung eines Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
12.1.b. Vorbereitung der Generalversammlung;
12.1.c. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
12.1.d. Verwaltung des Vereinsvermögens;
12.1.e. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
12.1.f. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

13.1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines nach außen, insbesondere gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
13.2. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
13.3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
13.4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
13.5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

14. Die Rechnungsprüfer:

14.1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
14.2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
14.3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Abschnittes 11 (Punkt 3, 9,10) sinngemäß.

15. Das Schiedsgericht:

15.1. Zur Schlichtung von aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
15.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
15.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

16. Auflösung des Vereins:

16.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
16.2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung (Liquidation) zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
16.3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
16.4. Der letzte Vereinsvorstand hat der Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für die Zustellung maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach der Auflösung mitzuteilen und ist im Sinne des § 28 Abs. 3 des Vereinsgesetztes 2002 bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters verpflichtet, die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach der Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.

17. Diverses:

17.1. Die in den Punkten 1-16 der Vereinstatuten geforderte Schriftform kann ersetzt werden durch die Nutzung von modernen Kommunikationsmedien, insbesondere E-Mail und Telephonie, sowie durch die mündliche Form.
17.2. Die Vereinsstatuten des KV Hell’s Crew sind im Internet auf den Seiten der Hell’s Crew offen zu legen, sofern vom KV Hell’s Crew eine Website betrieben wird.